Bei der Witwenrente handelt es sich um eine Zahlung der Deutschen Rentenversicherung, die hinterbliebenen Ehepartner*innen dabei helfen soll, ihre wirtschaftliche Existenz zu sichern.
Anspruch hat man, wenn man bis zum Tod des Mannes oder der Frau mindestens ein Jahr verheiratet war. Die Ausnahme ist, wenn der Ehepartner oder die Ehepartnerin bei einem Unfall ums Leben gekommen ist. Dann kann der Anspruch auf Witwenrente auch bei einer kürzeren Ehedauer geltend gemacht werden.
Doch wie viel Rente steht Witwerinnen und Witwern zu? So lässt sich die Hinterbliebenenrente berechnen.
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Voraussetzungen für die kleine und große Witwenrente
Generell haben Hinterbliebene Anspruch auf Witwenrente, deren verstorbene*r Ehepartner*in mindestens fünf Jahre rentenversichert war. Außerdem dürfen sie nicht neu verheiratet sein.
Die Witwenrente kann nur individuell berechnet werden. Wie viel einem zusteht, hängt vor allem von der Form der Hinterbliebenenrente ab. Man unterscheidet zwischen der kleinen und der großen Witwenrente.
Bedingungen der kleinen Witwenrente:
- Jünger als 47 oder
- Kinderlos oder
- Nicht erwerbsgemindert
Bedingungen der großen Witwenrente:
- Älter als 47 oder
- Kinder oder
- Erbwerbsgemindert
Kleine Witwenrente berechnen
Erfüllst du die Voraussetzungen für die kleine Witwenrente stehen dir nach dem Tod deines Ehepartners bzw. deiner Ehepartnerin 25 Prozent seiner oder ihrer Rente zu. Die kleine Witwenrente wird zwei Jahre nach dem Tod ausgezahlt.
Ausnahme: Wurde die Ehe vor 2002 geschlossen und einer der Eheleute wurde vor dem 2. Januar 1962 geboren, wird die kleine Witwenrente unbegrenzt lange ausgezahlt.
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Große Witwenrente berechnen
Bei der großen Witwenrente bekommt man 55 Prozent der Rente des verstorbenen Ehepartners oder der Ehepartnerin. Auch hier gibt es eine Ausnahme: Wurde die Ehe vor 2002 geschlossen und einer der Eheleute wurde vor dem 2. Januar 1962 geboren, beträgt die große Witwenrente 60 Prozent der Rente, die der verstorbene Ehepartner oder die verstorbene Ehepartnerin bezogen hätte oder hat.
Hat der verstorbene Ehepartner oder die verstorbene Ehepartnerin bereits Rente bezogen, wird die Witwenrente erst in dem Folgemonat nach dem Tod ausgezahlt. Im Monat des Todes wird die Rente noch regulär ausgezahlt.
Außerdem gibt es ein sogenanntes „Sterbevierteljahr“. Das besagt, dass Hinterbliebene in den ersten drei Monaten nach dem Tod ihres Ehepartners bzw. ihrer Ehepartnerin die volle Rente des oder der Verstorbenen erhalten.
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