Du hast diesen Monat schon wieder einige Überstunden gemacht und in dem Monat davor sah es nicht viel besser aus? Dann solltest du am besten einmal das Gespräch mit deinem Vorgesetzten bzw. deiner Vorgesetzten suchen. Denn Überstunden sollten eher die Ausnahme als die Regel sein.
Generell gilt in Deutschland die 40-Stunden-Woche bei einer Vollzeitstelle. Bedeutet, du darfst nicht mehr als acht Stunden pro Tag arbeiten. So sieht es das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vor. In Ausnahmefällen kann dein*e Chef*in jedoch von dir verlangen, bis maximal 10 Stunden pro Tag und maximal 60 Stunden in der Woche (bei einer 6-Tage-Woche) zu arbeiten.
Über Monate hinweg 60 Stunden in der Woche zu arbeiten, ist dementsprechend nicht zulässig. Solltest du also über einen längeren Zeitraum zu viele Überstunden aufbauen, müssen du und dein*e Arbeitgeber*in eine Lösung finden.
Aber was passiert eigentlich mit den Überstunden, die du bis jetzt geleistet hast? Und können Überstunden auch verjähren?
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Können Überstunden verjähren?
Es gibt kein Gesetz, das eine Verjährung von Überstunden vorsieht. Im Arbeits- oder Tarifvertrag kann jedoch eine Ausschlussfrist festgelegt werden, die mindestens drei Monate betragen muss.
Im besten Falle ist im Arbeits- oder Tarifvertrag genau geregelt, wie mit Überstunden verfahren wird. Anordnen darf der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin Überstunden nur, wenn das auch im Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegt wurde. In diesem Fall muss der oder die Arbeitgeber*in Überstunden auch vergüten, entweder durch Auszahlung der Überstunden oder in Form von Freizeitausgleich, sofern er*sie diese angeordnet hat.
Wenn nichts im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt ist, kann auch die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 195, BGB) geregelt ist, Anwendung finden.
Wer freiwillig Überstunden macht, hat keinen Anspruch auf eine Vergütung, wenn nichts dazu im Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegt wurde. Arbeitnehmende sind im Streitfall zudem in der Beweispflicht und müssen entsprechende Überstunden dokumentieren und belegen können.
Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) sind Arbeitgeber*innen zudem dazu verpflichtet, die Arbeitszeit von Arbeitnehmenden zu erfassen.
Bei Unsicherheiten oder Streitfällen solltest du dich an eine*n Fachanwältin oder Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden.
Ob du unbezahlte Überstunden hinnehmen musst, erfährst du in diesem Artikel: Unbezahlte Überstunden: Bin ich als Arbeitnehmer*in dazu verpflichtet?
Arbeitnehmer leisteten weniger Überstunden im Jahr 2024
Laut dem Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung leisteten Arbeitnehmer*innen im Jahr 2024 pro Kopf durchschnittlich „13,1 bezahlte und 15,1 unbezahlte Überstunden“. Die Zahlen zeigen einen leichten Rückgang der unbezahlten Überstunden im Vergleich zum Vorjahr (-2,2, unbezahlte Überstunden). In der Rechnung sind sowohl Vollzeitbeschäftigte als auch Teilzeitbeschäftigte inkludiert.