Mit einer Mehrwegpflicht will die Bundesregierung gegen den immensen Verpackungsmüll in Deutschland vorgehen. Laut dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz soll das neue Gesetz bereits ab dem 1. Januar 2023 in Kraft treten. Doch wer ist denn eigentlich davon betroffen und was ändert sich für die Verbraucher?
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Für wen gilt die Mehrwegpflicht?
Das neue Mehrweg-Gesetz gilt in nahezu allen Einrichtungen, in denen Lebensmittel und Getränke „zum Mitnehmen“ herausgegeben werden. Dazu gehören vor allem Restaurants, Imbissbuden, Cafés und aber auch Tankstellen. Ab dem 1. Januar 2023 muss bei sogenannten Letztvertreibenden ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass „To-Go“-Ware neben den klassischen Einwegverpackungen auch in Mehrweg-Alternativen mitgenommen werden können. Wer dies nicht tut, dem kann ein Bußgeld in Höhe von 10.000 Euro drohen.
Wer ist von der Mehrwegpflicht ausgenommen?
Laut Verpackungsgesetz sind jedoch nicht alle von der Pflicht betroffen. Denn das Gesetz kommt mit einem hohen bürokratischen und kostspieligen Aufwand daher. Deshalb sind kleinere Geschäfte unter 80 Quadratmetern und maximal 5 Mitarbeitenden nicht verpflichtet, Mehrwegverpackungen anzubieten.
Dazu gehören unter anderem Kioske oder kleinere Imbissbuden. Dabei sind jedoch beide Kriterien gleichermaßen zu erfüllen. Imbisse & Co., die zu einem großen Unternehmen gehören, sind jedoch nicht von der Mehrwegpflicht befreit.
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Das kommt auf die Verbraucher zu
Viele werden jetzt wahrscheinlich denken, dass dieses Gesetz auch für die Verbraucher*innen mit steigenden Kosten für „To-Go“-Ware verbunden ist. Doch das ist nur indirekt richtig. Denn die Vertreibenden dürfen für die Mehrwegverpackungen keine höheren Preise verlangen.
Lediglich ein Pfand darf für die umweltschonendere Alternative verlangt werden. Für die Verbraucher*innen steigt also nur der Aufwand, da sie die Verpackung wieder zum jeweiligen Geschäft zurückbringen müssen.