Für viele Arbeitnehmer*innen sind Überstunden leider eher die Regel als die Ausnahme. Selbst wenn man sich fest vornimmt, heute früher Feierabend zu machen, kommt dann doch wieder was dazwischen und schon sitzt man wieder eine Stunde länger am Schreibtisch.
Doch welche Rechte und Pflichten hat man als Arbeitgeber*in eigentlich in Bezug auf Überstunden, die auch als „Time off in lieu“, kurz: TOIL bezeichnet werden? Kann mir mein Chef bzw. meine Chefin unbegrenzt Überstunden aufbrummen und kann ich anschließend darauf bestehen, die Mehrarbeit zu einem späteren Zeitpunkt abzufeiern?
Welche Rechte und Pflichten du als Arbeitnehmer*in in Bezug auf Überstunden wirklich hast, verrät Finanz-Experte Hermann-Josef Tenhagen.

Hermann-Josef Tenhagen ist Chefredakteur von Finanztip und einer der bekanntesten Finanzexperten Deutschlands. Seit vielen Jahren erklärt er einem breiten Publikum auf verständliche Art, worauf es in Sachen Job, Karriere und Finanzen wirklich ankommt.
Laut Experte: Niemand kann dich zu Überstunden zwingen
Das Wichtigste vorab: Zu Überstunden kann einen niemand zwingen, wie Finanz-Experte Hermann-Josef Tenhagen betont. Arbeitet man regelmäßig mehr als acht Stunden pro Tag, hat man Anspruch auf einen Freizeitausgleich im Zeitraum von sechs Monaten. „Mehrarbeit sollte die Ausnahme sein“, so der Experte. Ansonsten ist es wichtig, das Gespräch mit dem oder der Vorgesetzten zu suchen, um eine langfristige Lösung zu finden.
Als Arbeitnehmer*in ist man bei Überstunden in der Beweispflicht. Daher rät der Experte: „Machen Sie nur Überstunden, die Ihr Chef angeordnet oder registriert hat.“ Ist im Arbeits- oder Tarifvertrag nichts zu Überstunden geregelt, kann der Chef oder die Chefin die Mehrarbeit auch nicht verlangen. Bei Unklarheiten solltest du also zunächst unbedingt einen Blick in deinen Arbeits- oder Tarifvertrag werfen.
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Übrigens: Eine spannende Definition in Bezug auf Überstunden ergibt sich aus den Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst: Demnach zählt Mehrarbeit, die bis zum Ende der Folgewoche ausgeglichen werden kann, nicht als Überstunden.
Alternativ kann man sich Überstunden auch auszahlen lassen. Hier weist der Experte auf eine Regel hin, mit der man den Lohn für die Überstunde ganz einfach ermitteln kann: „Teilen Sie Ihr monatliches Festgehalt durch 4,33 Wochen, dann durch Ihre wöchentliche
Arbeitszeit. So ermitteln Sie Ihren Stundenlohn, den Sie auch für Überstunden verlangen können.“
Achtung! Manchmal finden sich in Verträgen Klauseln, wie „Überstunden sind mit dem Gehalt pauschal abgegolten.“ Regelungen wie diese sind jedoch möglicherweise nicht rechtens und können angefochten werden. Bei Unsicherheiten sollte man sich in jedem Fall an eine*n Fachanwält*in für Arbeitsrecht wenden.
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