In Deutschland jagt gerade eine Hitzewelle die nächste. Am liebsten würde man die Wohnung oder das Büro in einen Kühlschrank verwandeln. Wer jetzt eine Klimaanlage hat, kann sich glücklich schätzen. Wer keine hat, muss wohl oder übel weiter schwitzen.
Besonders Arbeiten kann bei dieser Hitze ganz schön anstrengend sein. Doch wie sind eigentlich die Regelungen für Arbeitnehmer*innen bei Hitze? Gibt es einen Anspruch auf Hitzefrei? Ob der Chef einem bei bestimmten Temperaturen freigeben muss, klären wir.
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Auch wenn die Antwort möglicherweise einige enttäuscht: Nein, es gibt weder einen Anspruch auf Hitzefrei noch auf klimatisierte Arbeitsräume, wie die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) gegenüber „ZDFheute“ bestätigt.
Stufenmodell bei Temperaturen über 26 Grad
Für Arbeitsräume gilt eine Höchsttemperatur von 26 Grad. Sollte es wärmer werden, gilt ein Stufenmodell. Bei 26 bis 30 Grad sollen Arbeitgeber*innen Maßnahmen ergreifen, wie zum Beispiel flexible Arbeitszeiten ermöglichen.
Ab 30 Grad müssen wirksame Vorkehrungen getroffen werden und die Bereitstellung von Getränken ist Pflicht.
Ab 35 Grad sind Räume arbeitsungeeignet. Die Raumtemperaturen müssen zunächst abgekühlt werden. Arbeitnehmer*innen sollten dann Pausen in kühleren Räumen einlegen.
Mögliche Maßnahmen sind laut BAuA flexible Arbeitszeiten, Getränke, Lockern eines möglichen Dresscodes, Klimageräte oder auch Lüften am frühen Morgen. An Gebäuden sollte ein Sonnenschutz angebracht werden, wie zum Beispiel in Form von Sonnenrollos.
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Homeoffice-Pflicht bei Hitze?
Können Arbeitgeber*innen Beschäftigte bei Hitze ins Homeoffice schicken? „Die Beschäftigten als Maßnahme ins Homeoffice zu schicken, ist bisher noch nicht gesetzlich geregelt“, so BAuA gegenüber „ZDF.de“.
Im Homeoffice kann der oder die Arbeitnehmer*in nicht sicherstellen, dass es weniger heiß ist als in den Büroräumen. In Dachgeschosswohnungen etwa ist die Gefahr von extremer Hitze im Arbeitsraum deutlich höher. Arbeitgeber*innen sind nicht für das Raumklima im Homeoffice oder bei „Mobiler Arbeit“ verantwortlich.
Das gilt für die Arbeit im Freien
Für Beschäftigte, die im Freien arbeiten, zum Beispiel auf dem Bau, greift das Arbeitsschutzgesetz, wie Kathrin Schulze Zumkley, Fachanwältin für Arbeitsrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein, gegenüber „handwerk.com“ bestätigt. Das Gesetz schreibt vor, „dass eine Gefährdung für das Leben (…) möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten“ muss.
Für Tätigkeiten, bei denen sich Beschäftigte viel oder ausschließlich im Freien aufhalten, müssen Arbeitgeber*innen eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und entsprechende Maßnahmen ergreifen. Maßnahmen wären etwa die Bereitstellung von Sonnenschirmen, die Schutz bieten in den Pausen, flexible Arbeitszeiten und die Arbeit in den Mittagsstunden zu meiden.