Treppenhaus und Hausflur sind in einem Mehrfamilienhaus Gemeinschaftsflächen, die von allen Bewohnern des Hauses genutzt werden können. In welchem Umfang das möglich ist, also ob man beispielsweise ein Schuhregal oder eben auch den Kinderwagen dort abstellen darf, wird gern in der Hausordnung bzw. dem Mietvertrag geregelt.
Aber was kann man als Eltern tun, wenn da drin steht, dass das Abstellen eines Kinderwagens im Hausflur verboten ist? Muss man den Wagen jedes Mal in die Wohnung oder, wenn vorhanden, den Keller bringen?
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Ein generelles Verbot gibt es nicht im Mietrecht
Ein generelles Verbot, einen Kinderwagen im Treppenhaus oder Hausflur abzustellen, ist nicht zulässig, wie auf Mieterecht.com nachzulesen ist. Selbst wenn das in der Hausordnung steht. Das gilt, sofern es keinen anderen Platz für einen Kinderwagen gibt oder die Eltern in einem höheren Stockwerk wohnen, es aber keinen Aufzug gibt.
Sind Treppenhaus bzw. Flur allerdings so eng, dass ein abgestellter Kinderwagen zu einer wesentlichen Behinderung oder gar zum Brandschutzrisiko wird, darf der Wagen lediglich vorübergehend abgestellt werden. Das heißt, dass er kurz abgestellt werden darf, um beispielsweise das Kind oder Einkäufe in die Wohnung zu bringen, über Nacht aber muss er woanders stehen.
Gut zu wissen: Ein Kinderwagen kann nur ein Risiko für den Brandschutz sein, wenn die zuständige Behörde eine konkrete Verletzung der Brandschutzbestimmungen (für das Mietshaus) festgestellt hat. So hat es das Berliner Landgericht in einem Gerichtsurteil 2009 entschieden.
Stellt man seinen Kinderwagen im Hausflur ab, sollte er nach Möglichkeit zusammengeklappt werden. Besonders wichtig: Ein abgestellter Kinderwagen darf nicht angeschlossen werden, denn in einem Notfall muss er weggestellt werden können.
Wohin mit einem Kinderwagen, wenn es weder Keller noch Abstellraum gibt?
Hat das Mietshaus keinen Aufzug, um den Kinderwagen in die Wohnung zu bringen und auch weder Keller noch Abstellraum, sollten Mieter und Vermieter nach einer anderen, gemeinsamen Lösung suchen.
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Merke:
Ein generelles Verbot, den Kinderwagen im Hausflur abzustellen, gibt es nicht. Gibt es keine andere Lösung, darf der Wagen zusammengeklappt, aber nicht angekettet im Hausflur stehen. Jedoch darf er nicht zu einer wesentlichen Behinderung oder zu einem Sicherheitsrisiko werden.