Du bist Rentner bzw. Rentnerin, aber noch erwerbstätig? Dann steht dir möglicherweise eine Rückzahlung zu. Viele Rentner*innen zahlen nämlich zu viele Beiträge in die Krankenversicherung.
Grund ist die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenkasse und der Rentenversicherung. Dabei handelt es sich um einen Einkommensgrenzwert, bis zu dem Versicherungsbeiträge gezahlt werden müssen. Für Einkommen, die diese Grenze übersteigt, müssen keine Beiträge mehr gezahlt werden. Die Grenze liegt bei 62.100 Euro im Jahr.
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Nimmt man die Durchschnittsrente in Deutschland, die bei 1550 Euro monatlich liegt, käme man auf eine Jahresrente von 18.600 Euro. Verdient der Rentner oder die Rentnerin zusätzlich 48.000 Euro in ihrem Beruf, ergibt das zusammen 64.800. Damit liegt man mit dem Einkommen 2700 Euro über der Beitragsbemessungsgrenze.
In diesem Fall ist es sehr wahrscheinlich, dass einem eine Rückzahlung zusteht. Wie hoch diese ist, hängt von dem genauen Krankenkassenbeitrag ab, da sich dieser aus dem Regelbeitrag von 14,6% und aus dem Zusatzbeitrag zusammensetzt. Dieser ist von Krankenkasse zu Krankenkasse verschieden und lag 2024 im Durchschnitt bei 1,7 %.
Generell lässt sich sagen, dass Rentner*innen, die monatlich mehr als 850 Euro in die Krankenversicherung einzahlen, mit hoher Wahrscheinlichkeit zu hohe Beiträge zahlen. Auch in diesen Fällen ist eine Rückzahlung sehr wahrscheinlich.
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Rentner: Zu hohe Beiträge in der Krankenversicherung gezahlt? Das ist zu tun
Geht man davon aus, man hat zu viel gezahlt, sollte man sich proaktiv an die Krankenkasse wenden. Die Krankenversicherung ist zwar dazu verpflichtet, die Mitglieder zu informieren, wenn zu viel gezahlt wurde, sie muss die Beiträge aber nicht erstatten, wenn man dies nicht selbst veranlasst.
Um eine Erstattung zu beantragen, reicht ein formloser Antrag an die Krankenversicherung. Die Techniker Krankenkasse hat wie viele andere Krankenversicherungen ein Formular für diesen Fall.
Laut Sozialgesetzbuch (SGB) verjährt der Anspruch auf eine Rückzahlung jedoch nach vier Jahren (Viertes Buch (IV), § 25 Verjährung, Absatz 1) . Man sollte die jährlichen Beitragszahlungen daher unbedingt im Blick behalten und sich schnellstmöglich darum kümmern, wenn man zu viel gezahlt hat.
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