Inhaltsverzeichnis
- Darf ich der Arbeit fernbleiben, um mein Kind zu betreuen?
- Kann mir gekündigt werden?
- Wer hat Anrecht auf einen Platz in der Notbetreuung?
- Bekomme ich weiterhin Lohn?
- Wird mir mein Kita-Beitrag rückerstattet?
- Kann ich Kosten für eine Fremdbetreuung erstattet bekommen?
Nicht nur an Schulen gibt es zu wenig Personal, auch Kindergärten leiden unter zu wenigen Betreuer*innen. Werden die auch noch krank, wie es aktuell häufig der Fall ist, reduzieren Kindergärten ihre Betreuungszeiten, bieten lediglich eine Notbetreuung an oder öffnen gar nicht.
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Laut Deutschem Kitaverband reagieren 69 Prozent der Träger mit reduzierten Öffnungszeiten auf den Personalmangel. Tendenz steigend.
Wie die repräsentative „Erwerbspersonenbefragung“ der Hans Böckler Stiftung unter 5000 berufstätigen und arbeitssuchenden Eltern ergab, waren im Frühjahr 2022 57 % von ihnen von „Kürzungen der Betreuungszeiten und/oder sogar zeitweiligen Schließungen der Einrichtung aufgrund von Personalmangel“ betroffen.
Hört man sich derzeit im Freundeskreis um, scheint die Lage angesichts der akuten Grippe- und Erkältungswelle noch immer akut zu sein. Eltern sind an der Belastungsgrenze, sie nehmen Urlaub, feiern Überstunden ab oder reduzieren sogar ihre Arbeitsstunden, um ihre Kinder zu Hause zu betreuen.
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Doch welche Möglichkeiten und Rechte haben berufstätige Eltern noch? Und was steht ihnen zu? Wir beantworten die wichtigsten Fragen:
Darf ich der Arbeit fernbleiben, um mein Kind zu betreuen?
Jein. Das kommt ein bisschen darauf an, warum der Kindergarten geschlossen ist. Bleibt die Kita bspw. wegen eines Streiks geschlossen, der auch rechtzeitig angekündigt wurde, haben Eltern erst einmal die Pflicht, nach anderen Betreuungsmöglichkeiten zu suchen.
Gibt es keine andere Möglichkeit, können Eltern zu Hause bleiben, müssen ihren Arbeitgeber jedoch rechtzeitig informiert haben.
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Bleibt die Kita wegen Personalmangels geschlossen, etwa weil Mitarbeiter*innen in großer Zahl krank sind, kommt das oft unvermittelt und ohne die Möglichkeit einer Vorbereitung. Dann dürfen Eltern ihr Kind zu Hause betreuen.
Kann mir gekündigt werden?
Laut § 275 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) können Arbeitnehmer*innen die Arbeit verweigern, wenn ihnen diese nicht zumutbar ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sie ihr Kind wegen einer Schließung des Kindergartens selbst betreuen müssen. Fehlzeiten aufgrund mangelnder Betreuungsmöglichkeiten stellen deshalb keinen Kündigungsgrund dar.
Generell gilt, dass man immer das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen sollte, um Missverständnisse auszuschließen. Unter Umständen besteht auch die Möglichkeit, aus dem Homeoffice zu arbeiten.
Wer hat Anrecht auf einen Platz in der Notbetreuung?
Zum Fall der Notbetreuung kommt es, wenn die Kita zu wenig Personal hat, zum Beispiel wegen Krankheit.
Eine Ankündigung erfolgt in einem solchen Fall oft nicht, weshalb Eltern nicht die Möglichkeit haben, im Vorfeld nach einer anderen Betreuungsmöglichkeit zu suchen. Wer Anspruch auf einen Platz in der Notbetreuung hat, ist oft abhängig von der Kommune.
Generell gilt, dass Eltern in systemrelevanten Berufen und Alleinerziehende die Notbetreuung in Anspruch nehmen können. Zum Nachweis der Systemrelevanz ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers notwendig.
Auch wer mehrere Kinder betreuen muss oder wenn berufliche Gründe eine Anwesenheit auf der Arbeit zwingend erforderlich machen, hat in den meisten Fällen Anspruch auf Notbetreuung.
Bekomme ich weiterhin Lohn?
Ja, der Anspruch auf Vergütung besteht in der Regel weiterhin. Allerdings nicht unbegrenzt. Laut § 616 BGB dürfen Arbeitnehmende „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ der Arbeit fernbleiben.
Aufpassen sollte man jedoch, ob der Paragraf eventuell im Arbeitsvertrag ausgeschlossen wurde.
Wird mir mein Kita-Beitrag rückerstattet?
In der Coronapandemie haben viele Einrichtungen, von Kindergärten bis Schule, Elternbeiträge teilweise oder sogar voll zurückgezahlt, bzw. verrechnet. Das war jedoch eine freiwillige Leistung. Genau so verhält es sich auch aktuell noch.
Kommunen entscheiden selbst, ob bei Kita-Ausfällen oder reduzierten Betreuungszeiten Beiträge erstattet werden. Die meisten machen es nicht. Denn das Geld ist knapp.
Das Problem: Auch wenn Kita-Mitarbeitende ausfallen, beispielsweise, weil sie krank sind, erhalten sie weiterhin Gehalt. Die Kommunen haben in der Regel also einfach nicht die finanziellen Mittel, Beiträge zu erstatten.
Hinzu kommt, dass die Fortzahlung von Beiträgen auch bei Ausfällen gesetzlich bestimmt ist. Wie die Rheinische Post schreibt, „gilt für diese Abgabe weder ein Kostendeckungsprinzip noch ein Anspruch auf eine festgelegte Gegenleistung.“
Das Landesfamilienministerium erklärt dazu: „Das heißt, dass die Elternbeiträge als Pauschale und nicht anteilig zu einer Betreuungsleistung erhoben werden.“
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Kann ich Kosten für eine Fremdbetreuung erstattet bekommen?
Leider nein. Kümmern sich Eltern um eine Fremdbetreuung, beispielsweise in Form eines Babysitters oder einer Babysitterin, müssen sie selbst für die Bezahlung aufkommen.