Hat ein Erblasser keine letztwillige Verfügung in Form eines Testaments erstellt, gilt die gesetzliche Erbfolge. Was Verwandte erben, wird durch ein Ordnungssystem bestimmt. War der Erblasser verheiratet, wird das Erbe des Ehemannes oder der Ehefrau durch das Ehegattenerbrecht ermittelt.
Lebten die Eheleute in einer Zugewinngemeinschaft, erbt der oder die überlebende Ehepartner*in laut Erbfolge die Hälfte des Vermögens. Die andere Hälfte des Erbes geht in gleichen Teilen an die Erben erster Ordnung, also auf die Kinder über. Gibt es keine Kinder mehr, aber dafür Enkelkinder, steht ihnen der andere Teil des Erbes anteilig zu.
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Das Ordnungssystem umfasst Erben erster Ordnung (Sehr enge Verwandte wie Kinder und Enkelkinder) bis hin zu Erben vierter Ordnung (Weit entfernte Verwandte wie Urgroßeltern). Gibt es keine Erben erster Ordnung mehr, weil der Erblasser keine Kinder und keine Enkelkinder hatte, wird geprüft, ob es Erben zweiter Ordnung gibt und so weiter.
Gibt es ein Testament, hat dieses vor der gesetzlichen Erbfolge Vorrang.
Wie hoch ist der Pflichtteil für Kinder trotz Testament?
Hat der Erblasser zu Lebzeiten ein Testament verfasst, in dem zum Beispiel eine Person als Alleinerbe oder Alleinerbin bestimmt wurde, gibt es für Verwandte immer noch mögliche Pflichtteilsansprüche. In der Regel entspricht der Pflichtteil der Hälfte des Erbteils, der einem eigentlich zustände.
Wichtig! Ist man pflichtteilsberechtigt, muss man den Pflichtteil unbedingt einfordern. Hierzu müssen sich Pflichtberechtigte an den oder die Erben wenden und Auskunft über die Erbmasse einholen.
Neben der Ehefrau oder dem Ehemann sind auch die leiblichen oder adoptierten Kinder des Erblassers pflichtteilsberechtigt. Stiefkinder oder geschiedene Ehepartner*innen nicht.
Fall 1: Der Erblasser hat ein Kind und seine*n Ehefrau/Ehemann als Alleinerbe bestimmt. In diesem Fall steht dem Kind ein Pflichtteil von 1/4 zu. Bei mehreren Kindern wird dieser Anteil gerecht aufgeteilt. (Ohne Testament betrüge der Erbanteil 1/2 des Vermögens.)
Bsp.: Bei einem Gesamterbe in Höhe von 100.000 Euro, steht den Kindern 25.000 Euro zu. Ein Kind bekäme die vollen 25.000, zwei Kinder bekämen jeweils 12.500 Euro und so weiter.
Fall 2: Wurde ein anderer Angehöriger als Alleinerbe bestimmt und es gibt keine lebende Ehefrau bzw. keinen lebenden Ehemann mehr, steht dem Kind die Hälfte des Pflichtteils zu. (Ohne Testament würden die Kinder das gesamte Vermögen erben.)
Bsp.: Bei einem Gesamterbe in Höhe von 100.000 Euro, steht dem Kind 50.000 Euro zu. Zwei Kinder bekämen jeweils 25.500 Euro und so weiter.
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Natürlich gibt es noch viele weitere mögliche Konstellationen. Bei Unsicherheiten sollte man sich in jedem Fall an eine Rechtsberatung wenden. Auch wenn es zu Uneinigkeit und Streitereien wegen eines Erbes kommt, ist ein Fachanwalt für Erbrecht die richtige Anlaufstelle.