Hat eine verstorbene Person eine Verfügung von Todes wegen hinterlassen, wie etwa ein Testament, bestimmt dieses Dokument die Verteilung des Nachlasses. Liegt hingegen kein Testament vor, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft, die auch das gesetzliche Erbrecht von Ehepartner*innen regelt.
In diesem Fall erben der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin gemeinsam mit den Erben erster Ordnung. Wie groß der Anteil der Ehegattin oder des Ehegatten ausfällt, hängt insbesondere vom Güterstand der Ehe ab. Besteht ein Zugewinnausgleich, erhält der oder die Ehepartnerin die Hälfte des Nachlasses, während der verbleibende Anteil den Erben erster Ordnung zusteht.
Bei einer Gütertrennung erben Ehegatte und Kinder zu gleichen Teilen. Gibt es ein Kind, erbt der Ehepartner die eine Hälfte und das Kind die andere. Bei zwei Kindern wird das Erbe zu gleichen Teilen gedrittelt und so weiter. Bei einer Gütergemeinschaft hingegen erbt der Ehegatte immer ein Viertel, den Rest erben die Kinder zu gleichen Teilen.
Wie viel enge Angehörige generell erben, bestimmt die gesetzliche Erbfolge. Vorausgesetzt, es gibt kein Testament.
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Die gesetzliche Erbfolge lautet wie folgt:
Zu den Erben erster Ordnung gehören die Kinder und die Enkelkinder sowie deren Nachfahren.
Zu den Erben zweiter Ordnung gehören Eltern und Geschwister sowie Nichten und Neffen und deren Nachfahren.
Zu den Erben dritter Ordnung gehören die Großeltern, Onkel/Tanten und Cousinen/Cousins sowie deren Nachfahren.
Zu den Erben vierter Ordnung gehören die Großonkel und Großtanten sowie deren Nachfahren.
In bestimmten Fällen steht Erben allerdings ein Pflichtteil zu. Das ist der Fall, wenn rechtmäßige Erben im Testament zu wenig oder gar nicht bedacht wurden oder aber wenn Angehörige ihr Erbe ausgeschlagen haben.
Hat ein Erblasser beispielsweise einen engen Freund zu seinem Alleinerben gemacht, steht den Erben (ergibt sich aus gesetzlicher Erbfolge) ein Pflichtanteil zu. Allerdings steht dieser Pflichtanteil nicht allen Erben zu.
Welchen Erben steht ein Pflichtanteil zu?
Pflichtteilsberechtigt sind Ehegatten, Kinder und Enkelkinder. Geschiedene Ehegatten sowie Stiefkinder und adoptierte Kinder haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Enkel haben nur dann einen Anspruch auf einen Pflichtteil, wenn die Kinder des Erblassers nicht mehr leben. Gibt es weder eine*n Ehepartner*in noch Kinder, sind die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt.
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Erben sind dazu verpflichtet, die gesamte Erbmasse inklusive Schätzung von Sachwerten aufzulisten und diese Auflistung den Pflichtteilsberechtigten zu erklären. Anschließend sind die Erben auch dazu verpflichtet, das Erbe auszuzahlen.
Pflichtteilsberechtigte haben drei Jahre nach dem Erbfall Zeit, ihren Anspruch geltend zu machen. Nach der dreijährigen Frist verjährt der Anspruch!