Wer längere Zeit krankgeschrieben ist, erhält irgendwann kein Geld mehr von seinem Arbeitgeber bzw. seiner Arbeitgeberin, sondern von der Krankenkasse. Wann genau die Krankenkasse das Krankengeld zahlt und wie lange du Anspruch darauf hast, erfährst du hier.
Krankengeld: Wie lange zahlt die Krankenkasse?
Wenn du krankgeschrieben bist, zahlt dein Arbeitgeber oder deine Arbeitgeberin dein Gehalt sechs Wochen lang weiter. Danach übernimmt die Krankenkasse. Diese zahlt jedoch nur 70 % deines regelmäßigen Bruttogehalts und maximal 90 % deines letzten Nettogehalts (Quelle: Bundesgesundheitsministerium).
Die Beitragsbemessungsgrenze liegt hier bei 128,63 Euro pro Tag (Stand: 2025). Das Krankengeld (inklusive der Entgeltfortzahlung durch den/die Arbeitgeber*in) wird für dieselbe Krankheit maximal 78 Wochen, bzw. 3 Jahre lang gezahlt.
Auch lesen: Krankenkassen wechseln: Wie das geht und wann es sich lohnt
Kinderkrankengeld: Wann habe ich Anspruch darauf?
Auch wenn dein Kind erkrankt, kannst du unter Umständen Krankengeld bekommen. Hierzu musst du ein ärztliches Attest vorlegen, das belegt, dass du zur Betreuung oder Pflege deines Kindes zu Hause bleiben musst, weil keine andere im Haushalt lebende Person die Pflege übernehmen kann.
Voraussetzung ist, dass dein Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und genauso wie du krankenversichert ist. Die Altersgrenze ist irrelevant, wenn dein Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Wie beantrage ich Kinderkrankengeld?
Kinderkrankengeld muss bei der jeweiligen Krankenkasse beantragt werden. Du erhältst von deinem Arzt bzw. deiner Ärztin eine sogenannte „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“, wie die AOK ausführt. Dieser Bescheinigung ist der Antrag auf Krankengeld beigefügt. Nach dem Ausfüllen muss der Antrag bei der Krankenkasse eingereicht werden.
Lest auch: Krankenversicherung bei Arbeitslosigkeit: Muss ich mich selbst darum kümmern?
Der Anspruch gilt 15 Tage pro Kind und Elternteil und 30 Tage für Alleinerziehende. Reichen die 15 Tage nicht aus, weil dein Kind noch immer gepflegt oder betreut werden muss, kann man die Ansprüche des Partners oder der Partnerin auf sich übertragen lassen. Das muss jedoch mit dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin abgesprochen sein.
Benötigst du die Freistellung von der Arbeit über den Maximalzeitraum von 30 Tagen hinaus, musst du das mit deinem Arbeitgeber/deiner Arbeitgeberin besprechen und ggf. unbezahlten Urlaub nehmen.
Ist dein Kind im Krankenhaus, hast du seit 2024 über den gesamten Zeitraum des stationären Aufenthalts, Anspruch auf Kinderkrankengeld, um dein Kind im Krankenhaus zu begleiten.
Mehr Lesestoff: