Die Witwenrente, auch Hinterbliebenenrente, soll die wirtschaftliche Existenz absichern, wenn der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin bzw. der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin stirbt.
Im vergangenen Jahr wurde trotz der finanziellen Bedeutung der Hinterbliebenenrente über eine mögliche Abschaffung debattiert. Das ist jedoch laut Ampelregierung vom Tisch. Das klare Statement der Bundesregierung hierzu: „Die Hinterbliebenenrente ist sicher“, so die stellvertretende Sprecherin Christiane Hoffmann im Juli 2023.
Zuvor hatte die „Wirtschaftsweise“ Monika Schnitzer die Diskussion über eine mögliche Abschaffung der Hinterbliebenenrente angeregt. Ihr Vorschlag wurde jedoch klar zurückgewiesen.
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Nun dürfen sich Witwen und Witwer über eine Erhöhung der Hinterbliebenenrente freuen. Neben der allgemeinen Rentenerhöhung von 4,57 Prozent auf die Altersrente erhalten Witwer und Witwen zusätzlich einen Zuschlag von 7,5 %. Doch nicht alle erhalten die Bonuszahlung.
Extrazuschlag für Witwer und Witwen: Wer wirklich davon profitiert
Witwer und Witwen, die
- zwischen 2001 und 2018 in Rente gegangen sind und
- deren verstorbene*r Partner*in keine eigene Rente bezogen hat,
erhalten den Extrazuschlag.
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Bei einem Einkommen bis 1730 Euro brutto können Witwen und Witwer ihren Anspruch geltend machen. Der Anspruch ist unabhängig von der Art der Einkünfte. Es zählen also auch Immobilieneinkünfte oder die eigene Rente. Zusätzlich erhöht sich der Kinderfreibetrag in der Einkommensanrechnung auf 220,19 Euro.
Es wird jedoch unterschieden, ob man im vergangenen Jahr erwerbstätig war oder nicht.
Fall 1: Hat man im vergangenen Jahr bereits gearbeitet und Einkommen erzielt, wird eine Erhöhung des Arbeitseinkommens zunächst nicht berücksichtigt. Eine Einkommenserhöhung wird erst zum 1. Juli des nächsten Anpassungstermins berücksichtigt. Für das laufende Jahr gilt der durchschnittliche Bruttoverdienst von 2023.
Fall 2: Wer nicht erwerbstätig war, muss der Rentenversicherung alle erzielten Einkünfte mitteilen. Hier wird das aktuelle Einkommen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet, was die Rentenhöhe je nach Einkommen beeinflussen kann.
Anspruch auf eine kleine oder große Witwenrente haben Personen, deren Ehe- oder Lebenspartner*in verstorben ist. Vorausgesetzt, der oder die Ehe- bzw. Lebenspartner*in war bereits mindestens 5 Jahre versichert. Diese Mindestversicherungszeit ist nicht erforderlich, wenn der oder die Ehe- oder Lebenspartner*in bei einem Arbeitsunfall gestorben ist oder bereits eine Rente bezogen hat. Außerdem darf keine neue Ehe bestehen.
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