Im Winter wird es nicht nur draußen richtig kalt, auch in Innenräumen können die Temperaturen einem bei der Arbeit ganz schön zu schaffen machen. Insbesondere, wenn im Büro nicht gerade viel geheizt wird oder Durchzug herrscht, werden die Hände schnell zu zwei Eisklötzen und wir bibbern uns durch den Arbeitstag.
Aber wie kalt darf es im Büro überhaupt werden? Und ab welcher Temperatur kann man sich als Arbeitnehmer*in beschweren? Wir klären auf!
Arbeitsstättenverordnung: Hier ist die Temperatur im Büro geregelt
Nicht selten ist die Heizung defekt oder alte Fenster und Dichtungen sorgen dafür, dass zu viel kalte Luft von Außen eindringen kann. Alte Gebäude sind zudem häufig schlecht gedämmt. Aber was tun, wenn es im Büro gefühlt viel zu kalt ist? Welche Temperaturen sind erlaubt und gibt es eine Mindesttemperatur, die eingehalten werden muss?
Im Arbeitsrecht gibt es keine genaue Regelung, wie warm es auf der Arbeit sein muss. Allerdings werden in der Arbeitsstättenrichtlinie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (ASR A3.5) „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“ näher erläutert.
Mithilfe einer Tabelle wurden die Mindestwerte der Lufttemperatur in Arbeitsräumen festgelegt. Die Mindesttemperaturen werden von der Art und der Schwere der Arbeit abhängig gemacht. Leichte Arbeit wird definiert als „leichte Hand-/Armarbeit bei ruhigem Sitzen bzw. Stehen verbunden mit gelegentlichem Gehen“. Mittelschwere Arbeit bedeutet „mittelschwere Hand-/Arm- oder Beinarbeit im Sitzen, Gehen oder Stehen“. Und schwere Arbeit wird definiert als „schwere Hand-/Arm-, Bein- und Rumpfarbeit im Gehen oder
Stehen“.
Bei einer sitzenden Tätigkeit mit einer leichten körperlichen Arbeit, wie es bei einem Bürojob in aller Regel der Fall ist, sollte die Raumtemperatur laut Verordnung mindestens +20 °C betragen. Bei einer mittleren Arbeitsschwere sind es +19 °C.
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Steht oder geht man auf der Arbeit überwiegend, sind +19 °C bei leichter, +17 °C bei mittlerer und +12 °C bei schwerer Arbeit angemessen.
In der Verordnung heißt es außerdem, dass der bzw. die Arbeitgeber*in dafür verantwortlich ist, die Temperatur regelmäßig zu messen.
Laut Absatz 4.2 Punkt 4 der Verordnung muss die Temperatur in Pausenräumen jedoch etwas höher sein: „In Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen muss während der Nutzungsdauer eine Lufttemperatur von mindestens +21 °C herrschen;
in Toilettenräumen darf die Lufttemperatur durch Lüftungsvorgänge, die durch die
Benutzer ausgelöst werden, kurzzeitig unterschritten werden.“
Wenn die Mindesttemperaturen trotz Maßnahmen nicht umgesetzt werden können, muss der Arbeitgeber*in zunächst „arbeitsplatzbezogene technische Maßnahmen“ einleiten, indem er für alternative Heizmethoden sorgt, zum Beispiel durch den Einsatz von einer Wärmestrahlungsheizung oder Heizmatten.
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Darauf folgend sollen „organisatorische Maßnahmen“ eingeleitet werden, die zum Beispiel Zeiten umfassen, in denen sich Mitarbeiter*innen aufwärmen können. Daran anschließend sollen „personenbezogene Maßnahmen“ wie geeignete Kleidung sichergestellt werden.
Sinnvoll ist, sich mit anderen Kolleg*innen zusammenzutun, denen ebenfalls zu kalt ist und gemeinsam das Gespräch mit Vorgesetzten zu suchen, um eine Lösung zu finden. Denn letztlich ist niemandem geholfen, wenn du am Schreibtisch frieren musst.