Wie viel Urlaub einem zusteht, ist im Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegt. Allerdings sind Arbeitnehmer*innen nicht nur auf das Wohlwollen der Arbeitgeber*innen angewiesen. Denn in Deutschland gibt es einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch. Dieser ist im Bundesurlaubsgesetz klar geregelt.
Bei einer 5-Tage-Woche stehen Erwerbstätigen 20 Tage bezahlten Erholungsurlaub zu. Bei einer 6-Tage-Woche beträgt der Urlaubsanspruch 24 Tage. Viele Arbeitgeber*innen gewähren ihren Mitarbeiter*innen darüber hinaus noch weitere Urlaubstage. Daher haben viele Beschäftigte trotz 5-Tage-Woche zum Beispiel 28 oder mehr Urlaubstage.
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Doch wie sieht das eigentlich bei Arbeitnehmer*innen aus, die älter als 50 Jahre sind und dementsprechend schon viele Jahre erwerbstätig sind? Steht ihnen mehr Urlaub zu als beispielsweise einem 26-jährigen Berufseinsteiger? Wir klären auf!
Gesetzlicher Urlaubsanspruch ab 50: So viel steht dir zu
Der Urlaubsanspruch ist für alle Arbeitnehmer*innen unabhängig von ihrem Alter identisch. Daher gilt auch für Arbeitnehmer*innen ab 50 Jahren der gesetzliche Urlaubsanspruch von 20 Tagen bei einer 5-Tage-Woche, bzw. 24 Tagen bei einer 6-Tage-Woche. In der Praxis gewähren Unternehmen langjährigen Mitarbeiter*innen oftmals mehr Urlaubstage auf einer freiwilligen Basis.
Es gibt jedoch keinen gesetzlichen Anspruch darauf.
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Altersabhängige Staffelung der Urlaubstage meist unwirksam
In einigen Tarifverträgen profitieren Beschäftigte mit einer langen Betriebszugehörigkeit von mehr Urlaubstagen. So finden sich zum Beispiel im Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) häufiger altersabhängige Staffelungen. Je nach Alter bekommen Arbeitnehmer*innen hier mehr Urlaubstage.
Manche Tarifbeschäftigte bekommen daher bis zum 30. Lebensjahr 27 Tage, bis zum 40. Lebensjahr 28 Tage, bis zum 50. Lebensjahr 29 Tage und bis zum 60. Lebensjahr 30 Tage bezahlten Erholungsurlaub.
Allerdings ist eine altersabhängige Staffelung der Urlaubstage nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) von 2012 meist unwirksam.
Laut BAG verstößt eine Urlaubsstaffelung gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das im August 2006 in Kraft getreten ist. Der Grund: Benachteiligungen aufgrund von Geschlecht, Religion, sexueller Identität, Rasse oder auch Alter des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin sind unwirksam.
Dennoch handelt es sich bei dem Urteil nur um eine Orientierung. Es ist nicht generell unzulässig, älteren Arbeitgeber*innen mehr Urlaub zu gewähren. Hier entscheidet das Arbeitsgericht nach dem jeweiligen Einzelfall.
Sollten berechtigte Gründe vorliegen, die mehr Urlaubstage für ältere Arbeitnehmer*innen rechtfertigen, kann das zuständige Arbeitsgericht eine altersbedingte Urlaubsstaffelung auch als zulässig beurteilen.
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