Ein Minijob ist ziemlich praktisch für alle, die sich noch etwas dazuverdienen wollen. Egal, ob als Rentner*in, Student*in, Schüler*in oder neben einer Vollzeitstelle — bei einem 520-Euro-Job fallen keine Steuern an, vorausgesetzt, man bleibt unter der Verdienstgrenze.
Trotzdem kann es natürlich sein, dass du deinen Minijob an den Nagel hängen willst und dich fragst, ob du dich an bestimmte Kündigungsfristen halten musst. Bei uns erfährst du, ob es auch für Minijobs eine Kündigungsfrist gibt.
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Gibt es auch im Minijob eine Kündigungsfrist?
Ja, auch im Minijob gibt es eine gesetzliche Kündigungsfrist. Diese beträgt regulär vier Wochen, entweder zum 15. eines Monats oder zum Monatsende. Diese Frist gilt übrigens nicht nur für dich als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin, sondern auch für Arbeitgeber*innen.
Wenn du vorübergehend als Aushilfe gejobbt hast, können auch kürzere Fristen vertraglich vereinbart werden. Nicht rechtens wäre eine längere Frist für deine Kündigung im Vergleich zu der Kündigungsfrist, die dein*e Arbeitgeber*in einhalten muss. Hier musst du dir also keine Sorgen machen, dass du von heute auf morgen gekündigt wirst.
Ausnahme: Probezeit
Wenn vertraglich eine Probezeit vereinbart wurde, die maximal sechs Monate andauern darf, gilt eine Kündigungsfrist von maximal zwei Wochen, sowohl für Arbeitnehmer*innen als auch für Arbeitgeber*innen.
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Übrigens: Auch für einen Minijob gilt der Mindestlohn von 12 Euro in der Stunde. Das bedeutet, dass du maximal 43,3 Stunden im Monat arbeiten kannst, um die Verdienstgrenze von 520 Euro nicht zu überschreiten.
Mehr Informationen findest du auf der Seite der Minijob-Zentrale.
Etwas Wichtiges zum Schluss: Karriere, Beruf und Berufung – trau dich und beschäftige dich aktiv mit deinen beruflichen Zielen. Lies dich ein und vernetze dich mit anderen. So wirst du nach und nach deine Bestimmung finden und kannst einen Beitrag leisten. Dein beruflicher Erfolg liegt in deiner Hand.