Ja, es gibt sie, die glücklichen Arbeitnehmer*innen, die zum Ende des Jahres eine kleine Bonuszahlung bekommen und Weihnachtsgeld erhalten. Gerade, wenn es auf Weihnachten zugeht, kommt einem ein kleiner Gehaltsbonus doch mehr als gelegen.
Ob einem die vorweihnachtliche Sonderzahlung zusteht, steht übrigens im Arbeits- oder Tarifvertrag. Kleiner Dämpfer vorab: Alle, die jetzt entgeistert ihren Vertrag rauskramen und vergeblich nach dem Punkt Weihnachtsgeld suchen, müssen wir leider enttäuschen. Einen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld hat man nämlich nicht.
Häufig wird die Bonuszahlung mit dem 13. Monatsgehalt gleichgesetzt. Allerdings entspricht das Weihnachtsgeld nicht immer einem vollen Monatsgehalt. Häufig bekommen Arbeitnehmer*innen nur einen bestimmten Prozentsatz ihres Bruttogehalts vor Weihnachten.
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Wann das Weihnachtsgeld ausbezahlt wird, ist ebenfalls individuell im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt. Gängig ist eine Auszahlung mit dem November-Gehalt.
Doch was passiert, wenn man zum Ende des Jahres oder sogar mitten im Jahr gekündigt hat? Steht einem das Weihnachtsgeld trotz Kündigung noch zu? Wir klären auf!
Habe ich nach der Kündigung Anspruch auf Weihnachtsgeld?
In einigen Fällen haben Arbeitnehmer*innen auch nach der Kündigung ein Anrecht auf eine anteilige Weihnachtsgeldzahlung. Das ist der Fall, wenn es sich bei der Sonderzahlung um eine zusätzliche Vergütung der im Jahr geleisteten Arbeit handelt, das Weihnachtsgeld also einen Entgeltcharakter hat, oder wenn die Zahlung Mischcharakter hat. Damit ist gemeint, dass die Sonderzahlung nicht nur als zusätzliche Vergütung, sondern auch für die Betriebstreue bezahlt wird.
Eine andere Möglichkeit ist eine Stichtagsklausel. Hiermit möchten Arbeitgeber*innen ihre Mitarbeiter*innen länger an das Unternehmen binden. Im Vertrag ist dann ein Datum festgelegt, zu dem sich Arbeitnehmer*innen noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden müssen, damit sie Anspruch auf das Weihnachtsgeld haben. Diese Klausel ist jedoch nur rechtens, wenn das Weihnachtsgeld ausschließlich als Honorierung der Betriebstreue gezahlt wird.
Sollte im Vertrag stehen, dass über das Weihnachtsgeld zusätzlich die im Jahr geleistete Arbeit honoriert wird, ist die Stichtagsklausel nicht zulässig. Eine Stichtagsregelung bedeutet nicht, dass man unbegrenzt an ein Unternehmen gebunden werden kann.
Ob einem auch nach einer Kündigung noch Weihnachtsgeld zusteht, hängt also davon ab, aus welchem Grund die Sonderzahlung geleistet wird. Der Zweck der Weihnachtsgeldzahlung muss eindeutig im Arbeitsvertrag formuliert sein.
Muss Weihnachtsgeld nach einer Kündigung zurückgezahlt werden?
Ob Weihnachtsgeld nach einer Kündigung zurückgezahlt werden muss, hängt von dem jeweiligen Einzelfall ab. Wenn im Vertrag ausdrücklich von einer Rückzahlungsklausel die Rede ist, müssen Arbeitnehmer*innen das Weihnachtsgeld unter Umständen zurückzahlen.
Dennoch hängt die Pflicht zur Rückzahlung auch von dem Grund für die Weihnachtsgeldzahlung ab. Sollte die Gratifikation einen reinen Entgeltcharakter haben, bekommt man ein anteiliges Weihnachtsgeld, wenn man zum Beispiel am 31. Juli aus dem Unternehmen ausscheidet. Diese anteilige Sonderzahlung muss man nicht zurückzahlen. Das Gleiche gilt für die Sonderzahlung mit Mischcharakter.
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Ob man das Weihnachtsgeld bei einer Stichtagsregelung zurückzahlen muss, hängt unter anderem von der Höhe der Sonderzahlung und dem Austrittsdatum ab. Grundsätzlich gilt: Weihnachtsgeldzahlungen unter 100 Euro müssen nicht zurückgezahlt werden. Liegt der Betrag über 100 Euro, aber unter einem vollen Monatsgehalt, muss der Stichtag spätestens am 31. März sein.
Wenn du dein Weihnachtsgeld mit dem November-Gehalt ausbezahlt bekommen hast und bei einer dreimonatigen Kündigungsfrist Mitte Januar deine Kündigung aussprichst, endet dein Arbeitsverhältnis am 30. April. Folglich bist du am 31. März noch auf deiner Arbeitsstelle. In diesem Fall musst du das Weihnachtsgeld nicht zurückzahlen. Voraussetzung ist, dass du nicht mehr als ein volles Monatsgehalt Weihnachtsgeld erhältst.
Liegt das Weihnachtsgeld bei einem oder sogar mehreren Monatsgehältern, darf der Stichtag spätestens auf den 30. Juni fallen.
Sollte dein Arbeitgeber oder deine Arbeitgeberin eine Rückzahlung von Weihnachtsgeld, Boni oder Ähnlichem fordern, solltest du dich an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin wenden. In vielen Fällen ist eine Rückzahlungsforderung nämlich nicht zulässig.