Nicht nur momentan ist Energiesparen ein Thema von großer Bedeutung. Denn bereits im Jahr 2020 wurde das Gebäudeenergiegesetz eingeführt. Dieses besagt unter anderem, dass bestimmte Öl- und Gasheizungen ausgetauscht werden müssen. Doch warum ist das so und wer ist davon betroffen?
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Laut dem Gebäudeenergiegesetz dürfen Heizungen ab ihrem Einbau nur noch 30 Jahre lang betrieben werden. Habt ihr also noch eine mit Gas oder Öl betriebene Heizung, die vor dem 1. Januar 1994 eingebaut wurde, wird es nun Zeit, die Anlage gegen eine neue einzutauschen.
Laut „FOCUS online“ ist allerdings nur der „Einbau des Heizkessels“ entscheidend. Auch wenn bestimmte Bauteile innerhalb der vergangenen 30 Jahre ausgetauscht und erneuert wurden, ändert es nichts an der Austauschpflicht, wenn der Kessel über 30 Jahre alt ist.
Dass die alten Kessel ausgetauscht werden müssen, liegt daran, dass sie nicht mehr den modernen Energiestandards entsprechen und demnach einen zu hohen Verbrauch aufweisen. Der Austausch der veralteten Geräte soll zu einer besseren Energieeffizienz beitragen und dabei helfen, die Klimaziele zu erreichen.
Diese Heizungen sind von der Austauschpflicht ausgenommen
Betroffen sind vor allem Heizungen, die mit Öl oder Gas betrieben werden. Die Austauschpflicht gilt aber nur für Standard- und Konstanttemperaturkessel. Letztere gelten als veraltet, weil sie viel Energie verbrauchen.
Niedertemperaturkessel oder auch Brennwertgeräte sind von der Austauschpflicht jedoch ausgenommen. Auch private Hauseigentümer*innen von Ein- und Zweifamilienhäusern müssen die Heizung nicht austauschen, wenn sie seit dem 1. Februar 2002 selbst in der Wohnung oder dem Haus leben.
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Vermieten Hausbesitzer*innen ihr Eigentum jedoch, ist ein Austausch Pflicht. Für Hauskäufer gilt zwar eine erweiterte Frist von 2 Jahren, jedoch bleiben auch sie nicht von der Austauschpflicht verschont. Beim Verkauf einer Immobilie sollte dies also beim Verkaufspreis berücksichtigt werden.
Wie alt die Heizungen sind, lässt sich meist am Heizungsdeckel oder auf Nachfrage beim Schornsteinfeger ermitteln. Wer sich weigert, die Anlagen auszutauschen, dem droht im schlimmsten Fall ein ordentliches Bußgeld.
Korrektur: In einer früheren Version war von einem falschen Datum die Rede, zu dem private Hauseigentümer in dem Eigentum gelebt haben müssen, damit sie von der Austauschpflicht befreit sind. Das Datum wurde korrigiert. Ebenfalls hinzugefügt wurde, dass der Einbauzeitpunkt des Heizkessels für einen Austausch entscheidend ist.