Inhaltsverzeichnis
- Für wen gilt die Masern-Impfpflicht genau?
- Was ist, wenn ich die Masern bereits hatte?
- Bis wann muss ich die Masernimpfung nachweisen?
- Kann mein Kind der Schule verwiesen werden, wenn es nicht geimpft ist?
- Wie hoch ist die Strafe bei fehlendem Impfnachweis?
Am 1. März 2020 trat sie bereits in Kraft, die Masern-Impfpflicht. Kinder ab einem Jahr, die eine öffentliche Kindertagesstätte oder Schule besuchen, aber auch Erwachsene, die in öffentlichen Einrichtungen leben oder arbeiten, müssen ausreichend gegen die Kinderkrankheit geimpft sein und das nachweisen können. Bis Ende 2021 müssen Schulen, Kitas und öffentliche Einrichtungen diese Nachweise überprüfen.
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Der Grund für das vom Bundestag verabschiedete Gesetz: Man will die ‚Herdenimmunität‘ gegen die Krankheit erreichen. Denn: Sind alle gesunden Menschen geimpft, schützt das diejenigen, die aufgrund einer chronischen Erkrankung oder einem geschwächten Immunsystem nicht geimpft werden können. Dazu gehören zum Beispiel auch Säuglinge.
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Denn Masern sind keine harmlose Kinderkrankheit. Es handelt sich dabei um eine hochansteckende Infektionskrankheit, ausgelöst durch Viren. Bei einem komplizierten Verlauf kann sie sogar zum Tod führen. Vor allem eine Infektion im Jugend- und Erwachsenenalter ist oft mit Komplikationen verbunden.
Übrigens: Im Normalfall wird nicht eine einzelne Masernimpfung verabreicht, sondern eine Kombinations-Impfung gegen Mumps, Masern und Röteln.
Für wen gilt die Masern-Impfpflicht genau?
Alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr, die eine Kindertagesstätte, Tagesmutter oder Schule besuchen, müssen gegen Masern geimpft sein. Zudem müssen Kinder ab zwei Jahren, die in öffentlichen Einrichtungen betreut werden, auch eine zweite Masern-Schutzimpfung nachweisen.
Aber auch Erwachsene, die in öffentlichen Einrichtungen wie Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern oder Großküchen arbeiten, dazu zählen auch ehrenamtliche Mitarbeiter und Praktikanten, müssen einen ausreichenden Schutz vor einer Maserninfektion vorweisen können.
Menschen, die in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, beispielsweise in einem Asylbewerberheim, müssen ebenfalls zwei Masern-Schutzimpfungen nachweisen.
Was ist, wenn ich die Masern bereits hatte?
Wer Kita oder Schule besucht oder in einer öffentlichen Einrichtung arbeitet, keine Schutzimpfung gegen Masern erhalten hat, aber die Krankheit bereits einmal überstanden hat, muss ein ärztliches Attest darüber vorlegen. Denn mit einer bereits überstandenen Masernerkrankung ist man immun dagegen.
Menschen, die vor 1970 geboren wurden, müssen keine Masernschutzimpfung vorweisen, denn es wird davon ausgegangen, dass sie die Krankheit bereits überstanden haben. Die Masernimpfung wurde erst in den 70er Jahren eingeführt.
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Bis wann muss ich die Masernimpfung nachweisen?
Die Impfpflicht gegen Masern gilt seit dem 1. März 2020. Ursprünglich sollte der Nachweis über die vollständige Impfung bzw. Immunität bis zum 31. Juli 2021 durch Schulen und öffentliche Einrichtungen überprüft werden. Aufgrund der Corona-Pandemie und der zurückliegenden Schulschließungen wurde die Kontrollfrist bis Ende 2021 verlängert.
Kinder, die neu in Kita oder Schule angemeldet werden, müssen bereits einen ausreichenden Masernschutz vorweisen. Andernfalls kann die Einrichtung das Kind ablehnen. Bewohnern von Flüchtlingseinrichtungen und der stationären Kinderhilfe wird eine Frist von acht Wochen nach Betreuungsbeginn gewährt, um den Masernimpfschutz nachzuweisen.
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Kann mein Kind der Schule verwiesen werden, wenn es nicht geimpft ist?
Kindergärten und andere öffentliche Einrichtungen haben das Recht, nicht ausreichend geschützte Menschen auszuschließen bzw. zu entlassen. Das gilt sowohl für ungeimpfte Kinder als auch Mitarbeiter.
Es ist jedoch nicht möglich, ein ungeimpftes Kind einfach vom Unterricht auszuschließen, denn in Deutschland gilt die allgemeine Schulpflicht. Schulen sind deshalb angehalten, nicht ausreichend gegen Masern geimpfte Kinder dem örtlichen Gesundheitsamt zu melden. Dieses nimmt dann mit der betroffenen Familie Kontakt auf.
Wie hoch ist die Strafe bei fehlendem Impfnachweis?
Weigern sich Eltern auch nach mehrmaliger Aufforderung, ihr schulpflichtiges Kind gegen Masern impfen zu lassen, müssen sie mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 2.500 Euro rechnen.
Auch Einrichtungen, die nicht geimpfte Kinder oder Mitarbeiter zulassen, werden mit einem Bußgeld belegt.