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Selbstbestimmt! Neues Gesetz vereinfacht Geschlechtseintrag

Neues Selbstbestimmungsgesetz vorgestellt
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Gestern stellte das Bundesministerium für Justiz und Familie das neue Selbstbestimmungsgesetz vor. Demnach soll eine Geschlechts- sowie Namensänderung in Zukunft deutlich vereinfacht werden.

Gestern (30.06.) stellten Justizminister Marco Buschmann (FDP) und Familienministerin Lisa Paus (Bündnis 90/Die Grünen) das neue Selbstbestimmungsgesetz vor. Das neue Gesetz sieht vor, das jeder Mensch in Deutschland in Zukunft sein Geschlecht sowie seinen Vornamen selbst festlegen und ohne bürokratischen Aufwand beim Standesamt ändern kann.

Damit löst die neue Verordnung das bisherige Transsexuellengesetz von 1980 ab, das „für die Betroffenen entwürdigend ist“, erklärte Ministerin Lisa Paus. „Das geltende Recht behandelt die betreffenden Personen wie Kranke. Dafür gibt es keine Rechtfertigung“, so Bundesjustizminister Marco Buschmann.

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Bisheriges Verfahren war aufwändig und teuer

Wer bislang sein Geschlecht im Pass ändern lassen wollte, hatte einen mühsamen, teuren und mitunter sehr persönlichen Weg vor sich. Die Antragssteller*innen mussten zwei psychiatrische Gutachten vorlegen sowie sehr intime Fragen, unter anderem zu ihrem Sexualleben und -verhalten beantworten. Im Anschluss prüfte ein Gericht den Antrag und musste entscheiden. In 99% der Fälle entschied dies jedoch im Sinne der Antragssteller*innen. Alleine die Gutachten kosteten schon über 1.000 Euro und das Verfahren dauerte Monate, bis eine Entscheidung feststand.

Selbstbestimmt leben zu können, sei „fundamental für alle Menschen“, erklärt Grünen-Politikerin Paus weiter.

Neues Selbstbestimmungsgesetz soll vieles vereinfachen

Das Selbstbestimmungsgesetz soll vieles vereinfachen. Bei der Frage des Geschlechtseintrags und der Vornamen soll es in Zukunft keine Rolle spielen, ob es sich um einen transgeschlechtlichen, nicht-binären oder intergeschlechtlichen Menschen handelt. Spezielle Gutachten und ärztliche Atteste zur sexuellen Identität sollen zukünftig wegfallen und nicht mehr Voraussetzung für eine Geschlechts- oder Namensänderung sein.

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Trotzdem betonen Buschmann und Paus, dass das geplante Gesetz keine Grundlage sein kann, zur etwaigen körperlichen geschlechtsangleichenden Maßnahmen. Diese Maßnahmen sollen auch in Zukunft auf fachmedzinischer Grundlage entschieden werden.

Hinweis: Als Inter-Menschen werden Menschen bezeichnet, deren körperliches Geschlecht nicht der medizinischen Norm von männlichen oder weiblichen Körpern zugeordnet werden kann. Nicht-binär bezeichnet Menschen, die sich weder der männlichen noch weiblichen Geschlechtsidentität zugehörig fühlen. Transmenschen fühlen sich dem Geschlecht, das ihnen bei Geburt zugeschrieben wurde, nicht zugehörig.

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Sonderregelung für Minderjährige

Sonderregelungen gelten für Minderjährige. Kinder bis 14 Jahre dürfen die Änderungserklärung nicht selbst abgeben. Hier sollen die Sorgeberechtigten beim Standesamt den Antrag vorlegen.

Jugendliche ab 14 Jahren brauchen laut dem neuen Gesetz lediglich die Zustimmung der Eltern. Sie sollen die Erklärung selbst abgeben können. Hier heißt es genau: „Um die Persönlichkeitsrechte der jungen Menschen zu wahren, kann das Familiengericht in den Fällen, in denen die Sorgeberechtigten nicht zustimmen, orientiert am Kindeswohl – wie auch in anderen Konstellationen im Familienrecht – die Entscheidung der Eltern auf Antrag des Minderjährigen ersetzen.“