Es ist wieder so weit: Halloween wird in der Nacht vor Allerheiligen, also vom 31. Oktober auf den 1. November gefeiert. Uns steht also wieder einmal die gruseligste Nacht des Jahres bevor und viele feiern das Fest auf einer schaurigen Halloween-Party oder beim klassischen „Süßes oder Saures“-Marsch von Haus zu Haus. Das wohl Wichtigste dabei: Die gruseligen Kostüme.
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Egal ob als Hexe, Zombie, Geist oder Vampir – die Verkleidung sollte so furchteinflößend wie möglich sein. Und dabei sind der Kreativität keine Grenzen gesetzt. Oder etwa doch? Wer gerade auf der Suche nach dem perfekten Halloween-Kostüm ist, sollte jetzt besser weiterlesen. Denn einige Verkleidungen können laut Gesetz eine ordentliche Strafe nach sich ziehen.
Falsche Waffen
Eine unechte Waffe kann schnell mit einer echten Waffe verwechselt werden und Panik in der Öffentlichkeit auslösen. Das Mitführen einer solchen Waffe ist demnach laut § 42a des deutschen Waffengesetzes untersagt und kann extreme Strafen zur Folge haben. So können Bußgelder von bis zu 10.000 Euro verhängt werden.
Vermummung durch Masken
Laut des Vermummungsgesetzes dürfen Verkleidete ihr Gesicht im öffentlichen Raum nicht verhüllen. Trägst du also eine Maske aus bekannten Filmen wie „Scream“ oder Serien wie „Haus des Geldes“ & Co. machst du dich damit rein theoretisch strafbar. Feierst du zu Hause, kannst du die Maske natürlich bedenkenlos tragen. In der Öffentlichkeit solltest du sie allerdings lieber abnehmen.
Volksverhetzung
Kostüme in Anlehnung an den Nationalsozialismus oder andere rechtsextremistische Verkleidungen sind streng verboten. Wer diese Kostüme trägt, muss mit enormen Geldstrafen oder sogar einer Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren rechnen.
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Uniformen
Ist das Kostüm einer bestimmten Berufsform nicht mehr von der echten Dienstuniform zu unterscheiden, können nach § 132a des Strafgesetzbuches hohe Geld- oder Freiheitsstrafen die Folge sein. Der Grund dafür ist, dass sich Hilfesuchende im Notfall eventuell an die falschen Hilfskräfte wenden.