In Deutschland wird für jede Wohnung eine Rundfunkgebühr in Höhe von monatlich 18,36 Euro fällig, kurz GEZ. Über den Rundfunkbeitrag werden die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten finanziert. Die GEZ-Gebühr wird auch dann fällig, wenn man keinen Fernseher und kein Radio besitzt. Das sorgte bei vielen Verbraucher*innen in der Vergangenheit bereits für Aufregung, ist aber verfassungsmäßig.
Allerdings können sich viele Menschen von der Gebühren-Pflicht befreien lassen. Unter welchen Voraussetzungen das möglich ist, erfahrt ihr hier.
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Diese Personen sind von der GEZ-Gebühr befreit
Bürger*innen, die Wohngeld beziehen und Empfänger*innen von Sozialleistungen, können sich von der Gebühren-Pflicht befreien lassen. Dazu gehören unter anderem Empfänger*innen von Arbeitslosengeld I, Bürgergeld, oder BAföG, wie es auf der Seite der „Verbraucherzentrale“ steht.
Unter bestimmten Umständen können sich auch Rentner*innen von der Gebühren-Pflicht befreien lassen. Dazu gehören zum Beispiel Bewohner*innen von Alten- oder Pflegeheimen, die vollstationär aufgenommen sind. Ebenfalls können Rentner*innen, die Grundsicherung, Leistungen zur Lebenshilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, eine Befreiung der GEZ-Gebühren beantragen.
Personen mit einer Zweitwohnung müssen die GEZ-Gebühr nur für eine Wohnung bezahlen. So hat es das Bundesverfassungsgericht entschieden, wie die Verbraucherzentrale Hamburg berichtet.
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Wenn man die Voraussetzungen zur Gebühren-Befreiung erfüllt, muss man diese zunächst beantragen. Man wird nicht automatisch befreit. Hierzu musst du zunächst einen Nachweis erbringen, dass du eine der Voraussetzungen erfüllst, um von der Gebühren-Pflicht befreit zu werden. Auf der Rundfunkbeitragseite kannst du eine Befreiung oder Ermäßigung beantragen.