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Kündigung in und nach der Elternzeit: Das solltet ihr wissen!

Kündigung nach der Elternzeit: Das musst du wissen!
Kündigung nach der Elternzeit: Das musst du wissen! Credit: Getty Images

In Deutschland ist es gesetzlich geregelt, dass Männer und Frauen in Elternzeit vor einer Kündigung geschützt sind. Aber darf ich selbst während der Elternzeit kündigen? Ab wann und wie lange bin ich unkündbar? Und welche Kündigungsfristen gelten nach Ablauf der Elternzeit?

Inhaltsverzeichnis

Während Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Elternzeit vor einer Kündigung besonders geschützt sind, ändert sich das mit dem Tag des Ablaufs derselben. Dann ist es dem Arbeitgeber möglich, Arbeitnehmer*innen unter Einhaltung der vertraglich geregelten Kündigungsfrist zu entlassen.

Einfach so kann einem bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis jedoch nicht gekündigt werden. Es muss einen „gesetzlich anerkannten Grund“ dafür geben. Was das genau bedeutet und welche Rechte und Pflichten Arbeitnehmer*innen vor, während und nach der Babypause haben, das wollen wir klären.

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Was genau ist Elternzeit?

Für Arbeitnehmer*innen mit Kind gibt es die Möglichkeit, sich unentgeltlich von der Arbeit freistellen zu lassen, wenn sie in dieser Zeit ihr Kind betreuen und es erziehen. Die sogenannte Elternzeit kann bis zu drei Jahre pro Kind genommen werden.

Eltern können sie bis zum dritten Geburtstag ihres Kindes am Stück nehmen, oder sie nehmen einen Teil zwischen dem dritten und achten Geburtstag in Anspruch. Es ist die Pflicht des Arbeitgebers, Eltern zum Zwecke der Erziehung und Fürsorge ihres Kindes freizustellen.

Da man in dieser Zeit nicht arbeiten muss und somit auch kein Geld verdient, kann man Elterngeld beantragen.

Während der Elternzeit ist man vor einer Kündigung geschützt. Zudem können Arbeitnehmer*innen in der Regel auf ihren alten Arbeitsplatz zurückkehren. Dazu gleich mehr.

Wer kann sich wann und wie lange Elternzeit nehmen?

Die sogenannte Babypause gilt für Mütter und Väter, unabhängig ihrer Beschäftigungsart. Sie gilt also für Teilzeit- als auch Vollzeitkräfte gleichermaßen. Paare können getrennt in Elternzeit gehen, aber auch gleichzeitig. Theoretisch ist es möglich, dass sowohl die Mutter als auch der Vater drei volle Jahre Elternzeit einreichen und für diese Zeit unkündbar sind.

Achtung! Elternzeit und Elterngeld sind zwei Paar Schuhe. Die Elternzeit beantragt man bei seinem Arbeitgeber, der einen freistellt und für den vereinbarten Zeitraum nicht mehr bezahlt. Das Elterngeld muss bei der zuständigen Kreisverwaltung oder der Verwaltung der kreisfreien Städte beantragt werden. Eltern erhalten das volle Elterngeld maximal 14 Monate, wenn der Vater mindestens zwei Monate Elternzeit nimmt.

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Aber zurück zur Elternzeit und der Sache mit dem Kündigungsschutz…

Kündigungsschutz in Elternzeit: Wann setzt der ein?

Da Arbeitnehmerinnen, wenn sie ihr Unternehmen über eine Schwangerschaft informiert haben, bereits besonders vor einer Kündigung geschützt sind, betrifft die Frage, ab welchem Zeitpunkt der Kündigungsschutz eintritt, vor allem Väter.

Nichtsdestotrotz sind Frauen verpflichtet, ihren Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vor Antritt der Elternzeit über den geplanten Zeitraum zu informieren (gilt für Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren des Kindes). Aus dem einfachen Grund, dass dieser Zeit haben muss, sich um Ersatz für den Zeitraum zu kümmern.

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Während Frauen dank Schwangerschaft und Mutterschutz also einen recht langen Kündigungsschutz genießen, tritt der für Väter, die planen eine Babypause zu machen, später in Kraft. Deshalb sollten Papas ihre Elternzeit nicht vorzeitig einreichen. Möchten Väter in den ersten drei Lebensjahren des Kindes in Elternzeit gehen, sollten sie dies frühestens acht Wochen vor dem Antritt einreichen.

Für eine Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes, beginnt der Kündigungsschutz frühestens 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit.

Papas, aufgepasst! Reichen Väter den Antrag auf Elternzeit vorzeitig ein, weil sie zum Beispiel eine längere Auszeit planen und ihrem Unternehmen damit entgegenkommen wollen, kann es passieren, dass ihnen gekündigt wird, bevor der Kündigungsschutz greift. Das ist leider eine Lücke im Gesetz. Deshalb sollte der Antrag auf Elternzeit erst acht, bzw. 14 Wochen vor dem geplanten Start schriftlich eingereicht werden.

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Kann ich in meiner Elternzeit gekündigt werden?

Mütter und Väter in „Erziehungsurlaub“ sind so gut wie unkündbar. Im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) heißt es dazu: „Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.“

Das heißt, ein Unternehmen allein kann keine Kündigung während der Elternzeit aussprechen. Es muss sie bei einer Aufsichtsbehörde für Arbeitsschutz beantragen. Und erst wenn die Aufsichtsbehörde der Kündigung zustimmt, ist sie rechtens. Mögliche Gründe für eine Kündigung während der Elternzeit können beispielsweise eine Insolvenz oder Stilllegung des Betriebs sein.

Darf ich während der Elternzeit kündigen?

Während man in der Babypause beinah unkündbar ist, kann man selbst währenddessen jederzeit die Kündigung einreichen. Es gelten die vertraglich geregelten Kündigungsfristen.

Zum Ende der Elternzeit gilt eine dreimonatige Kündigungsfrist, unabhängig der Länge der Elternzeit.

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Wie lange nach der Elternzeit besteht Kündigungsschutz?

Mit dem Ablauf der Elternzeit endet der besondere Kündigungsschutz. Eine Entlassung wäre bei der Rückkehr ins Unternehmen an die vertraglich geregelte Kündigungsfrist gebunden. So soll dem Arbeitnehmer ausreichend Zeit eingeräumt werden, sich nach einem neuen Job umzusehen.

Gründe für eine Kündigung seitens des Arbeitgebers können sein, dass der/die Mitarbeiter*in die vereinbarte Tätigkeit nicht mehr in vollem Umfang ausführen kann, beispielsweise weil die Kinderbetreuung mehr Zeit benötigt als gedacht. Ist die Firma nicht im Stande eine gleichwertige Position anzubieten, kann das eine Kündigung zur Folge haben.

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Dagegen kann man sich als Arbeitnehmer*in wehren, indem man Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erhebt. Allerdings sollte man dafür einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen, der bereits vorab Erfolg oder Misserfolg einer solchen Klage beurteilen kann.

Es gibt auch die Möglichkeit, sich mit dem Unternehmen auf einen Aufhebungsvertrag zu einigen und beispielsweise eine Abfindung auszuhandeln. Ein Recht auf Abfindung hat man nicht.

Wichtig: Wird man nach der Elternzeit gekündigt, hat man Anspruch auf Arbeitslosengeld. Kündigt man selbst, kann eine bis zu zwölf Wochen dauernde Sperrfrist der Agentur für Arbeit verhangen werden. In dieser Zeit würde man kein Arbeitslosengeld beziehen.

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Habe ich nach der Elternzeit ein Anrecht auf meinen alten Arbeitsplatz?

Egal, ob Männer und Frauen nach einer einjährigen oder dreijährigen Elternzeit in den Beruf zurückkehren, sie haben erst einmal Anspruch auf ihren Arbeitsplatz. Die Qualifikation des Arbeitnehmers, die Bezahlung, Arbeitszeit und -ort müssen die gleichen Bedingungen erfüllen, wie vor der Elternzeit.

Das kann also dieselbe Position sein wie vor der Elternzeitoder aber eine gleichwertige Stelle. Die Aufgaben, die der Arbeitgeber einem nach der Elternzeit zuteilt, sollten sich mit den Aufgaben decken, die im Arbeitsvertrag festgehalten sind. Eine Führungskraft muss nach seiner Rückkehr aus der Elternzeit also eine Führungskraft bleiben.

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Habe ich nach der Elternzeit Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung?

Eine Teilzeit kann nur unter bestimmten Voraussetzungen umgesetzt werden: Für einen Antrag muss das Arbeitsverhältnis bereits mindestens sechs Monate bestehen und ein Unternehmen sollte in der Regel mehr als 15 Mitarbeiter*innen beschäftigen.

Wer in Teilzeit in den Job zurückkehren möchte, sollte eine Frist beachten. Bereits drei Monate vor dem Beginn der Teilzeit sollte man diese beim Arbeitgeber beantragen. Am besten gibt man im Antrag bereits an, wie man seine Stunden aufteilen möchte. Der Arbeitgeber kann diesen Antrag ablehnen, allerdings nur aus betrieblichen Gründen.

Befristeter Vertrag und Elternzeit

Auch wer einen befristeten Arbeitsvertrag hat, hat das Recht, Elternzeit zu nehmen. Allerdings ist diese gekoppelt an die Vertragslänge. Denn läuft der Vertrag aus, endet automatisch die Elternzeit. Die kann nämlich nur nehmen, wer in einem Arbeitsverhältnis steht.

Eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses während der Elternzeit ist eher unüblich.

Quellen:
Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit )
familienportal.de (des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)