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AU seit dem 1.1. abgeschafft: Das musst du über die elektronische Krankmeldung wissen

AU seit dem 1.1. abgeschafft: Das musst du über die elektronische Krankmeldung wissen
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AU seit dem 1.1. abgeschafft: Das musst du über die elektronische Krankmeldung wissen

Zum 1. Januar 2023 wurde die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, kurz AU, durch die EAU ersetzt. Hier erfahrt ihr die Auswirkungen für Arbeitnehmer*innen.

Wenn man morgens aufwacht und sich krank fühlt, musste man sich bislang nicht nur beim Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin krankmelden, sondern gegebenenfalls auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.

Diesen sogenannten „gelben Schein“ musste man in der Regel beim Arzt oder der Ärztin abholen und anschließend in Papierform oder eingescannt an den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin schicken.

Seit dem 1. Januar 2023 gehört der gelbe Schein jedoch der Vergangenheit an. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform wird durch die EAU ersetzt. Der Krankmeldeprozess wird dadurch für Arbeitnehmer*innen erleichtert.

Was das konkret für dich bedeutet, erfährst du hier.

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Arbeitnehmende müssen sich nicht mehr selbst darum kümmern, die AU vorzulegen

Im Krankheitsfall müssen sich Arbeitnehmer*innen nun nicht mehr selbst um die Krankschreibung kümmern. Stattdessen erhält der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin die EAU direkt von der Krankenkasse. Die Krankenkasse wird vorab elektronisch von den Arztpraxen informiert.

Dennoch müssen Arbeitnehmer*innen ihren Arbeitgeber bzw. ihre Arbeitgeberin im Falle einer Erkrankung sofort informieren. Auch um den Gang oder Anruf beim Arzt oder der Ärztin kommt man nicht herum, wenn der Arbeitgeber eine EAU fordert.

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Ab wann die Krankschreibung gefordert wird, ist individuell geregelt

Ab wann man eine Krankschreibung benötigt, ist je nach Arbeitsvertrag individuell geregelt. Vielfach wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem vierten Tag der Abwesenheit gefordert. In einigen Unternehmen muss man jedoch bereits ab dem ersten Tag eine Krankmeldung vorlegen.

Den Grund der Arbeitsunfähigkeit muss man nicht nennen. Eine Ausnahme besteht, wenn es sich bei der Erkrankung um eine schwere ansteckende Infektionskrankheit handelt. Dann ist man dazu verpflichtet, Angaben zur Erkrankung zu machen, damit andere Mitarbeitende entsprechende Schutzmaßnahmen treffen können.

Das neue Verfahren wird auch in Krankenhäusern durchgeführt. „Privatärzte, Ärzte im Ausland und Rehabilitationseinrichtungen, Physio- und Psychotherapeuten“ nehmen laut der Techniker Krankenkasse derzeit noch nicht an dem neuen Verfahren teil.