In vielen Unternehmen kann man Resturlaub mit ins neue Jahr nehmen. Meistens ist das der Fall, wenn man aus betrieblichen Gründen keine Möglichkeit mehr hatte, den Urlaub noch im selben Jahr vollständig zu nehmen. Wie lange der Urlaub im neuen Jahr noch genommen werden darf, ist in vielen Unternehmen unterschiedlich geregelt. Allerdings gibt es eine gesetzliche Frist, bis zu der Urlaubstage aus dem Vorjahr spätestens genommen werden müssen. Resturlaub, der bis zum 31. März nicht genommen wurde, verfällt.
Aber ist das überhaupt zulässig? Diese Frage stellen sich viele Arbeitnehmer*innen. Noch vor Weihnachten könnte eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts jedoch Licht ins Dunkle bringen. Denn am 20. Dezember entscheidet das Bundesarbeitsgericht (BAG), ob Urlaubsansprüche überhaupt verjähren können.
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Wie das Fachportal „Legal Tribune Online“ berichtet, gehen Expert*innen davon aus, dass das BAG zugunsten der Arbeitnehmer*innen in Deutschland entscheidet. Das würde bedeuten, dass Urlaub nicht mehr verfallen kann.
Unter dieser Voraussetzung darf Urlaub möglicherweise schon bald nicht mehr verjähren
Unabhängig davon, wie das Urteil des BAGs ausfällt, würden Urlaubsansprüche nur dann nicht verjähren, wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Angestellten nicht explizit auf den drohenden Verfall der Urlaubstage hingewiesen hat.
Haben Arbeitgeber*innen jedoch darauf hingewiesen, dass der nicht genommene Urlaub nur noch bis zu einem Stichtag genommen werden kann und ansonsten verfällt, hat man keinen Anspruch mehr auf den Urlaub.
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Die Entscheidung des BAGs würde sich jedoch nicht nur auf aktuelle Urlaubsansprüche auswirken. Arbeitnehmer*innen könnten ihren Urlaub dann auch nach vielen Jahren noch geltend machen, selbst wenn sie sich bereits in einem neuen Arbeitsverhältnis befinden.
„Damit können Arbeitnehmer Urlaubsansprüche der letzten Jahrzehnte geltend machen – auch gegen den Ex-Arbeitgeber“, äußerte sich Arbeitsrechtler Prof. Michael Fuhlrott gegenüber „BILD„.
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Der Europäische Gerichtshof (EUGH) hatte bereits entschieden, dass Urlaub der Erholung dient und Einschränkungen am Anspruch auf Erholungsurlaub unzulässig sind.
Wir sind gespannt, wie das Urteil des Bundesarbeitsgerichts lautet.