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Schwanger in der Probezeit: Rechte, Pflichten und die Sache mit der Kündigung

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Schwangerschaft und Probezeit klingen nicht nach einer idealen Konstellation. Erfahrt hier, welche Rechte und Pflichten ihr habt, wenn ihr in der Probezeit schwanger werdet und was euer Chef beachten muss.

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Eigentlich gibt es nicht den idealen Zeitpunkt für eine Schwangerschaft, sagt man gerne. Denn auf der eigenen Karriereleiter steht man immer vor dem nächsten Schritt, will sich aktuell besonders beweisen oder denkt über einen Jobwechsel nach.

Es gibt scheinbar also viele Zeitpunkte, an denen es sehr ungünstig erscheint, schwanger zu werden. Dazu zählt auch die Probezeit. Jene Zeit, in der man seinen potenziellen Arbeitsplatz kennenlernen und beweisen soll, dass man fähig und kompetent ist, diesen Job auszuüben. Aber was passiert, wenn man in der Probezeit schwanger wird?

Wann muss man seinen Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren und endet mit der Probezeit dann das Arbeitsverhältnis? Kann eine Schwangerschaft ein offizieller Grund dafür sein, dass man nicht übernommen wird? Wir wollen die wichtigsten Fragen zum Thema schwanger in der Probezeit beantworten.

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Probezeit – was ist das genau?

Die Probezeit ist gedacht als Zeitraum, in dem der Arbeitgeber den potenziellen neuen Mitarbeiter kennenlernen kann und in dem der Mitarbeiter die Gelegenheit hat, den neuen Job, seine Aufgaben und die anderen Mitarbeiter kennenzulernen. Die Probezeit ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Sie muss in einem Arbeitsvertrag festgehalten sein. Steht darin keine Probezeit, gibt es sie auch nicht.

In der Regel dauert die Probezeit zwischen drei bis höchstens sechs Monate. Liegen auf beiden Seiten keine Bedenken vor, also sind sowohl Arbeitgeber als auch -nehmer mit der geleisteten Arbeit zufrieden, arbeitet der Arbeitnehmer in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis weiter.

Das besondere an der Probezeit ist, dass es für diese Zeit keinen Kündigungsschutz gibt, aber eine besondere Kündigungsfrist. Sowohl Arbeitnehmer als auch -geber können in der Probezeit binnen zwei Wochen kündigen und das sogar ohne Angabe von Gründen.

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Schwanger in der Probezeit

Schwangere genießen (auch in der Probezeit) einen besonderen Kündigungsschutz. Ab dem Tag, ab dem sie ihren Arbeitgeber in Kenntnis über die Schwangerschaft setzen, bis vier Monate nach der Geburt, darf ihnen nicht gekündigt werden. Das ist im Mutterschutzgesetz in Paragraph 17 festgeschrieben. (Auch die bis zu drei Jahre dauernde Elternzeit bietet besonderen Kündigungsschutz. Nur in Ausnahmefällen ist eine Kündigung in der Elternzeit gültig)

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Erfolgt die Kündigung, bevor man seinen Arbeitgeber informieren konnte, haben Schwangere bis zu zwei Wochen nach Eingang der Kündigung Zeit, ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft zu informieren. Auch dann gilt der besondere Kündigungsschutz für sie. Ihnen darf nicht gekündigt werden.

Es gibt jedoch Ausnahmen. Haben die Gründe für die Kündigung nichts mit der Schwangerschaft zu tun, geht es also zum Beispiel um verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe, kann die zuständige oberste Landesbehörde einer Kündigung zustimmen. Eine solche Kündigung ist an besondere Vorschriften geknüpft und muss schriftlich erfolgen, sowie den Kündigungsgrund beinhalten. (Hier findet ihr eine Übersicht der zuständigen Aufsichtsbehörden nach Bundesländern.)

Der Kündigungsschutz kann zudem ‚ausfallen‘ wenn im Arbeitsvertrag festgehalten wurde, dass nach dem Ablauf der Probezeit (endbefristetes Probearbeitsverhältnis) ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen werden muss. Das würde bedeuten, dass der Arbeitsvertrag nur für die Dauer der Probezeit Bestand gehabt hat und einfach nach deren Ablauf endet. So bestünde kein Kündigungsschutz.

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Schwanger in der Probezeit: Pflichten der Schwangeren

Schwangere genießen zwar einen besonderen Kündigungsschutz, der kommt jedoch nur zum Tragen, wenn der Arbeitgeber über die Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt wurde bzw. wird. Deshalb liegt es im Interesse von Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer, das Unternehmen über die Schwangerschaft zu informieren. Eine Pflicht dies zu tun, gibt es in der Regel jedoch nicht.

Nur, wenn durch die Schwangerschaft Beschäftigungsverbote greifen, wie beispielsweise das Verbot der Nachtarbeit, besteht eine gewisse Mitteilungspflicht seitens der Schwangeren. Kommt man der Mitteilungspflicht nicht nach, kann das sogar zu Schadenersatzleistungen führen. Auch wenn die Schwangere eine tragende Position im Unternehmen innehat und die Einarbeitung einer Vertretung lange dauert, sollte die Schwangerschaft rechtzeitig an das Unternehmen kommuniziert werden.

Wurde einer Frau bereits gekündigt und sie stellt erst nach der zweiwöchigen Frist fest, dass sie zum Zeitpunkt der Kündigung bereits schwanger war, ist die Kündigung nicht zulässig. Das trifft zu, wenn die Betroffene ihren Arbeitgeber unmittelbar nach der Diagnose darüber informiert, dass sie schwanger ist und auch schon zum Zeitpunkt der Kündigung schwanger war. In diesem Fall genießt sie den vollen Kündigungsschutz.

Endet ein befristetes Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft, Mutterschutz- oder Elternzeit, läuft der Vertrag einfach aus. Es gibt keine rechtliche Grundlage auf das Recht einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.

Schwanger beim Bewerbungsgespräch: Muss ich was sagen?

Schwangere Frauen, die sich um einen neuen Job bemühen, sind nicht verpflichtet, beim Vorstellungsgespräch die Schwangerschaft offen zu legen. 1992 entschied das Bundesarbeitsgericht gar, dass Frauen in diesem Punkt sogar im Bewerbungsgespräch lügen dürfen, um sich vor Diskriminierung wegen der Schwangerschaft zu schützen.

Selbes gilt, wenn Frauen bereits ‚planen‘, schwanger zu werden. Sie sind im Bewerbungsgespräch nicht verpflichtet, Fragen zu einer Schwangerschaft oder geplanten Schwangerschaft zu beantworten, bzw. wahrheitsgemäß zu beantworten. Fragen danach sind unzulässig.

Auch wenn nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrags eine Schwangerschaft mitgeteilt wird, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung schon bestand, ist der Arbeitsvertrag nicht mehr aufkündbar.

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Schwanger in der Probezeit: Was passiert nach der Geburt?

Das Mutterschutzgesetz schützt nicht nur Schwangere (in Probezeit) vor einer Kündigung, sondern wie der Name verrät, auch Mütter nach der Geburt. Sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und acht Wochen danach genießt ihr den besonderen Mutterschutz. Ihr seid von der Arbeit freigestellt, erhaltet aber weiterhin Lohn. Gekündigt könnt ihr nicht werden. Der Kündigungsschutz gilt, wie wir bereits erklärt haben, bis vier Monate nach der Entbindung.

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Nach der Mutterschutzfrist haben Mamas (und Papas) die Möglichkeit, Elternzeit zu nehmen, bis hin zu drei Jahren am Stück. Auch in dieser Zeit sind Mütter und Väter vor einer Kündigung geschützt.