So ein goldener Herbst ist schon was Tolles. Wenn die Sonne scheint und die bunten Blätter an den Bäumen in all ihren Farben erstrahlen, ist ein herbstlicher Spaziergang einfach das Schönste. Doch der Herbst überrascht uns auch gerne mal mit Regen. Und das nicht zu knapp. Dann kann das viele Laub, das dann von den Bäumen fällt, ganz schön gefährlich werden. Denn bei Nässe werden die vielen Blätter auf den Gehwegen zu einer echten Rutschgefahr. Doch wer ist eigentlich dafür verantwortlich, das ganze Laub zu beseitigen?
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Grundsätzlich ist es die Pflicht der Gemeinde, Gehwege und Straßen von Herbstlaub zu befreien, berichtet die „ERGO Versicherung„. Diese Aufgabe kann jedoch an Wohneigentümer übertragen werden. Das wiederum kann auch Mieter verpflichten, die Wege zu räumen. Allerdings ist das nur rechtens, wenn es auch im Mietvertrag oder der Hausordnung ausdrücklich benannt wird.
Dann wird das Laubfegen Pflicht!
Wird das Laubfegen nicht im Mietvertrag oder der Hausordnung erwähnt, gilt für den Mieter auch keine Pflicht, den Gehweg vor seiner Haustüre von Blättern zu befreien. Der Vermieter muss dann einen Dienstleister beauftragen. In der Regel werden die Kosten dafür über die Nebenkosten der Mieter abgerechnet werden.
Ist die Räumpflicht im Mietvertrag enthalten, gibt es einige Regeln, die die Mieter beachten müssen: Das Räumen der Wege muss werktags zwischen 7 Uhr und 20 Uhr und am Wochenende ab 9 Uhr stattfinden. Mit dem Zusammenkehren der Blätter ist es nicht getan. Ach der Ort der Laubentsorgung ist zu beachten. Gullys und Wälder sind zum Beispiel absolut tabu!
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Von dem Gebrauch eines Laubbläsers raten Tierschützer ab, weil sie tödlich sein können für Tiere, die sich im Laub verstecken oder dort ruhen. Hier greift ihr besser zu einem Rechen, einem Besen und Laubsammlern.
Die Regeln zur Räumpflicht sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, weshalb ihr euch bei eurer Gemeinde informieren solltet.
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